Das aber bedeutet keineswegs, daß die Erben jetzt unweigerlich mit ihren gesamten (Eigen-)Vermögen sowie mit ihren Einkommen für die geerbten Schulden einzustehen haben. Die Erben können dafür sorgen, daß sie für diese Schulden nur mit dem Nachlaß haften müssen. Zwar können die Erben die Möglichkeit verlieren, eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen. Grundsätzlich ist es aber auch noch Jahre nach dem Erbfall möglich, die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß zu erreichen.
Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig waren, haben darüber hinaus die Möglichkeit, dafür zu sorgen, daß sie für geerbte Schulden nur mit demjenigen Vermögen haften, das sie bei Eintritt der Volljährigkeit hatten.
© 2014 Thore Jensen